138, vgl. auch dazu weiter unten). Die Auskunftspersonen schilderten weiter übereinstimmend, dass sie der Beschuldigten noch innerhalb des Gebäudes eröffnet hätten, sie zwecks Abklärung der Identität auf den Polizeiposten mitzunehmen und die Beschuldigte bereits hier energisch reagiert und mit den Armen rumgefuchtelt habe. Sie hätten die Beschuldigte daraufhin nach draussen gebracht (G.________ pag. 85 f., H.________ pag. 90). Angesprochen darauf, die Beschuldigte behaupte, sich körperlich nicht gewehrt zu haben, entgegnete Auskunftsperson G.______