12. Beweiswürdigung Kammer 12.1 Würdigung Aussagen G.________ und H.________ Die beiden Polizisten G.________ und H.________ wurden von der Vorinstanz als Auskunftspersonen befragt, weil die Beschuldigte aufgrund der Vorkommnisse vom 3. April 2018 u.a. gegen sie beide eine Anzeige eingereicht hat (pag. 78, 80). Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen zeichnen sich durch das Vorhandensein zahlreiche Realitätskriterien aus. Die beiden Polizisten schilderten detailliert, anschaulich und übereinstimmend den Ablauf des Geschehens.