Dabei ist insbesondere auf die bestrittenen Punkte einzugehen, d.h. auf die Frage, ob die Beschuldigte den Ausweis ab einem gewissen Zeitpunkt zeigen wollte (pag. 83) und ob sie sich körperlich zur Wehr setzte, als die Polizei mit ihr zwecks Identitätsfeststellung zur Polizeiwache gehen wollte (pag. 84, 95).