8 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung monierte zusammenfassend, dass durch die einseitige Ermittlung zulasten der Beschuldigten der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (im Einzelnen siehe nachfolgend Ziff. 12). Der Sachverhalt wird nachfolgend im Einzelnen zu überprüfen sein. Dabei ist insbesondere auf die bestrittenen Punkte einzugehen, d.h. auf die Frage, ob die Beschuldigte den Ausweis ab einem gewissen Zeitpunkt zeigen wollte (pag.