Ebenso erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte geweigert habe, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Phase aufbrausend reagiert und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt habe in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung habe notwendig erscheinen lassen. Weiter erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte gegenüber den Kantonspolizisten auch nach erfolgter Fesselung nicht mehr dahingehend geäussert habe, dass sie