Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschuldigten nach langer Diskussion noch im Foyer eröffnet worden sei, dass sie zwecks Feststellung der Identität auf den Polizeiposten verbracht werde. Ebenso erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte geweigert habe, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Phase aufbrausend reagiert und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt habe in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung habe notwendig erscheinen lassen.