10. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweise in ihrem Urteil zum Schluss, dass die Beschuldigte von den beiden Kantonspolizisten G.________ und H.________ im Foyer des Gerichts, wo diese zuvor auch andere Zuschauer kontrolliert hatten, zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden sei, dies mehrfach und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschuldigten nach langer Diskussion noch im Foyer eröffnet worden sei, dass sie zwecks Feststellung der Identität auf den Polizeiposten verbracht werde.