9. Beweismittel Als Beweismittel liegen dem Gericht die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen vor. Die Beschuldigte (pag. 82 ff.) sowie die Kantonspolizisten G.________ (pag. 85 ff.) und H.________ (pag. 89 ff.) wurden an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2018 parteiöffentlich zur Sache befragt. Zudem steht auch die Einsprache der Beschuldigten vom 8. Juni 2018 (p. 49 f, als schriftlicher Bericht gemäss Art. 145 StPO entgegengenommen, p. 56), in welchem sich die Beschuldigte zur Sache äusserte, zur Verfügung. Weiter liegt der Anzeigerapport vom 4. April 2018 vor, welcher von Einsatzleiter G._____