7 führt. Die Beschuldigte begleitete eine an der Gerichtsverhandlung beteiligte Partei. Ebenfalls unbestritten war, dass die Beschuldigte gegenüber den sie kontrollierenden Polizisten zunächst keine Angaben über ihre Person machte, sondern die Polizisten an den Gerichtspräsidenten K.________ verwies (pag. 82, 83), und dass die Beschuldigte später gegenüber den sie kontrollierenden Polizisten einzig ihren Vornamen nannte, womit sie jedoch nicht identifiziert werden konnte (pag. 2).