12.1). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Verteidigung, eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei dadurch erfolgt, dass die Vorinstanz die Akten im Strafverfahren gegen die Polizisten I.________, G.________, H.________ und J.________ nicht ediert habe. So wurden zwar die Akten nicht ediert, jedoch zwei der angezeigten Polizisten an der vorinstanzlichen Verhandlung einvernommen und damit das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht erkennbar, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse aus den Akten hätten gewonnen werden können.