Die Ansicht der Verteidigung, das Beweisverfahren sei auch deshalb als einseitig zu erachten, weil Polizisten vor Gericht ihrer Ausbildung entsprechend nicht von dem abweichen würden, was sie zuvor schriftlich rapportiert hätten, kann nicht geteilt werden. Für die Kammer gibt es keinen erkennbaren Grund die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Auskunftspersonen lediglich auf Grund ihrer Funktion als Polizisten in Frage zu stellen.