und H.________, zum gesamten Vorfall befragt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Argument, wonach die Vorinstanz mit den beiden Polizisten lediglich Belastungszeugen befragt habe. Aus der Befragung der direktbeteiligten Personen hat sich für die Vorinstanz ein stimmiges Bild ergeben, wonach sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtete, dies ist nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Verteidigung, das Beweisverfahren sei auch deshalb als einseitig zu erachten, weil Polizisten vor Gericht ihrer Ausbildung entsprechend nicht von dem abweichen würden, was sie zuvor schriftlich rapportiert hätten, kann nicht geteilt werden.