6 Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vor Berufungsgericht aus, dass die mehrfach beantragten Zeugen insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen körperlichen Wehren durch die Beschuldigte einen wichtigen Beweis darstellen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten beantragten Zeugen E.________ und F.________ nicht direkt in den angeklagten Vorfall involviert waren. Die Vorinstanz hat die direkt beteiligten Personen, die Beschuldigte und die beiden Polizisten G.________ und H.________, zum gesamten Vorfall befragt.