Auch hat sich die Vorinstanz – um es bereits vorwegzunehmen – mit ihrer Sachverhaltsfeststellung und den hierfür verwendeten Begriffen „Verbringen der Beschuldigten auf den Polizeiposten zwecks Feststellung der Identität“ und „mit ihren Armen unkontrolliert um sich geschlagen“ – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keineswegs vom im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt entfernt, sondern hat diesen in der Urteilsbegründung lediglich näher umschrieben, was letztlich auch Aufgabe des Gerichts ist. Der Sachverhalt im Strafbefehl ist zusammenfassend präzise genug. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vorliegend nicht vor.