Dies führt nach Ansicht der Kammer aber nicht dazu, dass die Beschuldigte nicht wusste, was ihr vorgeworfen wurde. Auch hat sich die Vorinstanz – um es bereits vorwegzunehmen – mit ihrer Sachverhaltsfeststellung und den hierfür verwendeten Begriffen „Verbringen der Beschuldigten auf den Polizeiposten zwecks Feststellung der Identität“ und „mit ihren Armen unkontrolliert um sich geschlagen“ – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keineswegs vom im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt entfernt, sondern hat diesen in der Urteilsbegründung lediglich näher umschrieben, was letztlich auch Aufgabe des Gerichts ist.