5 Die Verteidigung rügte weiter, im Strafbefehl sei lediglich von „körperlichem Wehren“ die Rede, statt präzisierend wie von der Vorinstanz offenbar festgestellt von „um sich schlagenden Armen“. Dies führt nach Ansicht der Kammer aber nicht dazu, dass die Beschuldigte nicht wusste, was ihr vorgeworfen wurde.