a richtet (nicht gegen die zuvor erfolgte Personenkontrolle gemäss lit. b). Soweit die Verteidigung weiter ausführt, aus dem Strafbefehl könne nicht entnommen werden, ob sich die Beschuldigte bereits innerhalb oder erst ausserhalb des Gebäudes körperlich gewehrt haben soll, ist entgegen zu halten, dass diese Information nicht entscheidend dafür ist, dass die Beschuldigte erkennen konnte, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wurde. Entscheidend ist mit Blick auf Art. 286 StGB die Formulierung in lit.