Mit dieser Formulierung kommt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – deutlich zum Ausdruck, dass der Beschuldigten in Bezug auf Art. 286 StPO das körperliche Wehren durchaus zur Last gelegt wird und sich das körperliche Wehren gegen das Verbringen auf den Polizeiposten in lit. a richtet (nicht gegen die zuvor erfolgte Personenkontrolle gemäss lit.