So wird der Beschuldigten gestützt auf Art. 15 KStrG vorgeworfen, sich anlässlich der Personenkontrolle trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei geweigert zu haben, ihre Personalien bekannt zu geben. Bei diesem Vorwurf spielt ein allfälliges körperliches Wehren durch die Beschuldigte noch keine Rolle. Mit Blick auf Art. 286 StGB wird der Beschuldigten dagegen vorgeworfen, sich mit körperlicher Wehr geweigert zu haben, die Polizei zwecks Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten zu begleiten. Mit dieser Formulierung kommt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – deutlich zum Ausdruck, dass der Beschuldigten in Bezug auf Art.