Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen würde und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich. Die Anklage differenziert deutlich zwischen dem vorwerfbaren Verhalten gemäss Art. 15 KStrG (lit. b des Strafbefehls) und Art. 286 StGB (lit. a des Strafbefehls). So wird der Beschuldigten gestützt auf Art.