15 KStrG) schuldig gemacht; lit. a) sich geweigert, die Polizei zwecks Feststellung der Identität auf die Polizeiwache D.________ zu begleiten und sich körperlich gewehrt, so dass sie in Fesseln gelegt und grösstenteils habe getragen werden müssen und sich damit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht. 6.2 Kritik am Strafbefehl Die Verteidigung beanstandete in ihrer Berufungsbegründung (pag. 187 ff.), aus dem Strafbefehl gehe nicht klar hervor, wie und ob sich die Beschuldigte innerhalb oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes gewehrt haben soll.