6. Verletzung des Anklagegrundsatzs 6.1 Strafbefehl vom 24. Mai 2018 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. Mai 2018 (pag. 46 f.), welcher gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, sie habe am 3. April 2018 um ca. 14:45 bis ca. 15:30 Uhr gemäss: lit. b) sich geweigert, trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei anlässlich einer Personenkontrolle, ihre Personalien bekannt zu geben und sich damit der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz (Art. 15 KStrG) schuldig gemacht; lit.