5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. In casu bilden eine Übertretung (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG, BSG 311.1]) sowie ein Vergehen (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) Gegenstand des Verfahrens, somit kommt die eingeschränkte Kognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung. Die Kammer verfügt gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO bei der Überprüfung über volle Kognition.