3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Berufungsführerin und Beschuldigten seien die Aufwendungen der Verteidigung zu ersetzen. Es sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, vor Erlass des Urteils die Aufwendungen zu beziffern und zu begründen. Eventualiter: der unterzeichnete Anwalt sei rückwirkend ab Berufungsanmeldung als amtlicher Verteidiger der Berufungsführerin und Beschuldigten einzusetzen.