_ namens der Beschuldigten die vollumfängliche Berufung (pag. 158). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 164). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde im Einverständnis der Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 173 f.). Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Verteidigung am 25. Juli 2019 namens der Beschuldigten die Berufungsbegründung ein (pag. 184 ff.).