Hierauf stellte das Regionalgericht Oberland mit Verfügung vom 28. Februar 2019 fest, dass das Schreiben der Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 als Berufungserklärung (recte: Berufungsanmeldung) gegen das Urteil vom 14. Dezember 2018 entgegengenommen werde (pag. 128 ff.). Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass die Beschuldigte ihren Unmut gegenüber dem ergangenen Urteil grundsätzlich zum Ausdruck gebracht habe und sie auf Grund des Vertrauensgrundsatzes als Laiin habe davon ausgehen dürfen, das Notwendige unternommen zu haben, damit das Urteil nicht in Rechtskraft er-