__ mit Schreiben vom 22. Februar 2019 beim Regionalgericht Oberland und teilte mit, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschuldigten beauftragt worden sei (pag. 124 f.). Er führte aus, das Urteil vom 14. Dezember 2018 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil seine Mandantin innert gesetzlicher Frist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das Urteil nicht akzeptiere und ihr – als damals noch nicht vertretene Beschuldigte – nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sie nicht ausdrücklich die Berufung angemeldet habe. Rechtsanwalt B.__