Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 entgegnete das Regionalgericht Oberland der Beschuldigten, dass das Urteilsdispositiv vom 14. Dezember 2018 weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig und damit keiner Berichtigung zugänglich sei (pag. 107 f.). Sodann wurde der Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Februar 2019 mitgeteilt, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig geworden sei (pag. 122). Hierauf meldete sich Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 22. Februar 2019 beim Regionalgericht Oberland und teilte mit, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschuldigten beauftragt worden sei (pag.