2. Berufung Mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 teilte die Beschuldigte dem Regionalgericht Oberland mit, dass sie „mit Verzicht auf die Urteilsbegründung das Urteil zur Korrektur und ihrer Entlastung zurückschicke“. Zur Begründung führte sie aus, dass die pauschale Zeitspanne der Tatzeit im Urteil (14:45 – 15:30 Uhr) nicht klar sei. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 entgegnete das Regionalgericht Oberland der Beschuldigten, dass das Urteilsdispositiv vom 14. Dezember 2018 weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig und damit keiner Berichtigung zugänglich sei (pag.