Die Beschuldigte wurde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00 (bei einer Probezeit von 2 Jahren), zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse und der Übertretungsbusse wurde je auf 2 Tage festgesetzt. Weiter wurden der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘500.00 (pag. 97 ff.) auferlegt.