Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 135 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Piccioni Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das kanto- nale Strafgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 14. Dezember 2018 (PEN 18 291) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil vom 14. Dezember 2018 der Hinderung einer Amtshand- lung und der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, beides begangen am 3. April 2018 an der C.________ in D.________, schuldig (pag. 84). Die Beschul- digte wurde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer be- dingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00 (bei einer Probezeit von 2 Jahren), zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 verurteilt. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse und der Übertretungsbusse wurde je auf 2 Tage festgesetzt. Weiter wurden der Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘500.00 (pag. 97 ff.) auferlegt. 2. Berufung Mit Schreiben vom 23. Dezember 2018 teilte die Beschuldigte dem Regionalgericht Oberland mit, dass sie „mit Verzicht auf die Urteilsbegründung das Urteil zur Kor- rektur und ihrer Entlastung zurückschicke“. Zur Begründung führte sie aus, dass die pauschale Zeitspanne der Tatzeit im Urteil (14:45 – 15:30 Uhr) nicht klar sei. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 entgegnete das Regionalgericht Oberland der Beschuldigten, dass das Urteilsdispositiv vom 14. Dezember 2018 weder unklar noch widersprüchlich oder unvollständig und damit keiner Berichtigung zugänglich sei (pag. 107 f.). Sodann wurde der Beschuldigten mit Schreiben vom 14. Februar 2019 mitgeteilt, dass das Urteil vom 14. Dezember 2018 rechtskräftig geworden sei (pag. 122). Hierauf meldete sich Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 22. Februar 2019 beim Regionalgericht Oberland und teilte mit, dass er mit der Wahrung der Interessen der Beschuldigten beauftragt worden sei (pag. 124 f.). Er führte aus, das Urteil vom 14. Dezember 2018 sei nicht in Rechtskraft erwachsen, weil seine Mandantin innert gesetzlicher Frist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie das Urteil nicht akzeptiere und ihr – als damals noch nicht vertretene Beschuldigte – nicht zum Nachteil gereichen könne, dass sie nicht aus- drücklich die Berufung angemeldet habe. Rechtsanwalt B.________ ersuchte wei- ter darum, das Urteil zu begründen und ihm die Urteilsbegründung zwecks Er- klärung der Berufung zuzustellen. Hierauf stellte das Regionalgericht Oberland mit Verfügung vom 28. Februar 2019 fest, dass das Schreiben der Beschuldigten vom 23. Dezember 2018 als Berufungserklärung (recte: Berufungsanmeldung) gegen das Urteil vom 14. Dezember 2018 entgegengenommen werde (pag. 128 ff.). Dies wurde zusammenfassend damit begründet, dass die Beschuldigte ihren Unmut ge- genüber dem ergangenen Urteil grundsätzlich zum Ausdruck gebracht habe und sie auf Grund des Vertrauensgrundsatzes als Laiin habe davon ausgehen dürfen, das Notwendige unternommen zu haben, damit das Urteil nicht in Rechtskraft er- 2 wachse. Damit sei die Berufungsanmeldung fristgerecht erfolgt und das Urteil vom 14. Dezember 2018 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 8. April 2019 des Regionalgerichts Oberland wurde den Parteien sodann mitgeteilt, dass die Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil die Berufung angemeldet habe. Gleichzeitig wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt (pag. 149 f.). Mit Schreiben vom 24. April 2019 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten die vollumfängliche Berufung (pag. 158). Die General- staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Mai 2019 mit, dass sie auf die Teil- nahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 164). Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 wurde im Einverständnis der Beschuldigten gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 173 f.). Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Verteidigung am 25. Juli 2019 namens der Beschuldigten die Beru- fungsbegründung ein (pag. 184 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug einge- holt (pag. 174 f.). 4. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt B.________ namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 185): 1. Die Berufungsführerin und Beschuldigte A.________ sei von den Vorwürfen der Hinderung ei- ner Amtshandlung und der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, beides angeblich begangen am 3. April 2018, in D.________, freizusprechen. 2. Eventualiter: Das Verfahren sei zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückzuweisen. 3. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. 4. Der Berufungsführerin und Beschuldigten seien die Aufwendungen der Verteidigung zu erset- zen. Es sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, vor Erlass des Urteils die Aufwendungen zu beziffern und zu begründen. Eventualiter: der unterzeichnete Anwalt sei rückwirkend ab Berufungsanmeldung als amtlicher Verteidiger der Berufungsführerin und Beschuldigten einzusetzen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der vollumfänglichen Berufung der Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. In casu bilden eine Übertretung (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Straf- recht [KStrG, BSG 311.1]) sowie ein Vergehen (Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) Gegenstand des Verfahrens, somit kommt die eingeschränkte Kognition nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung. Die Kammer verfügt gestützt auf Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO bei der Überprüfung über volle Kognition. 3 Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Ur- teil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 6. Verletzung des Anklagegrundsatzs 6.1 Strafbefehl vom 24. Mai 2018 Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 24. Mai 2018 (pag. 46 f.), welcher ge- stützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, sie habe am 3. April 2018 um ca. 14:45 bis ca. 15:30 Uhr gemäss: lit. b) sich geweigert, trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei anlässlich einer Personenkontrolle, ihre Personalien bekannt zu geben und sich damit der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz (Art. 15 KStrG) schuldig ge- macht; lit. a) sich geweigert, die Polizei zwecks Feststellung der Identität auf die Polizei- wache D.________ zu begleiten und sich körperlich gewehrt, so dass sie in Fesseln gelegt und grösstenteils habe getragen werden müssen und sich damit der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gemacht. 6.2 Kritik am Strafbefehl Die Verteidigung beanstandete in ihrer Berufungsbegründung (pag. 187 ff.), aus dem Strafbefehl gehe nicht klar hervor, wie und ob sich die Beschuldigte innerhalb oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes gewehrt haben soll. Unklar sei, ob ihr das körperliche Wehren überhaupt zur Last gelegt werde. Weiter sei dem Strafbefehl nicht zu entnehmen, inwiefern das körperliche Abwehrverhalten der Beschuldigten mit Blick auf Art. 286 StGB den Erfolg der Hinderung der Amtshandlung bewirkt habe. Nicht zuletzt sei auch darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltsfeststellung von dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt ent- fernt habe (vgl. im Einzelnen Ausführungen in Ziff. 6.3.). 6.3 Beurteilung Kammer Die Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 Abs. 1 StPO ist gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO von Amtes wegen zu überprü- fen. Der Strafbefehl enthält u.a. gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO den Sachver- halt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Wird gegen den Straf- befehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Straf- befehl festzuhalten, gilt dieser als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Um- schreibung des Sachverhalts im Strafbefehl muss den Anforderungen an eine An- klage genügen. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrund- satz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die be- schuldigte Person muss aus der Anklage sehen können, was ihr konkret vorgewor- 4 fen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies be- dingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftat- bestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, wel- ches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13.03.2018 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann überdies auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt in Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_620/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 2.1). Die Vorbringen der Verteidigung vermögen nach Ansicht der Kammer keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes aufzuzeigen. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf wie in beiden zu beurteilenden Delikten nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausrei- chend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt und für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr vorgewor- fen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Für die Beschuldigte konnten keine Zweifel darüber bestehen, welches strafbare Verhalten ihr in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen würde und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, davon zeugen auch ihre ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich ihrer Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich. Die Anklage differenziert deutlich zwischen dem vorwerfbaren Verhalten gemäss Art. 15 KStrG (lit. b des Strafbefehls) und Art. 286 StGB (lit. a des Strafbefehls). So wird der Beschuldigten gestützt auf Art. 15 KStrG vorgeworfen, sich anlässlich der Personenkontrolle trotz mehrmaliger Aufforderung der Polizei geweigert zu haben, ihre Personalien bekannt zu geben. Bei diesem Vorwurf spielt ein allfälliges körper- liches Wehren durch die Beschuldigte noch keine Rolle. Mit Blick auf Art. 286 StGB wird der Beschuldigten dagegen vorgeworfen, sich mit körperlicher Wehr geweigert zu haben, die Polizei zwecks Identitätsfeststellung auf den Polizeiposten zu beglei- ten. Mit dieser Formulierung kommt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – deutlich zum Ausdruck, dass der Beschuldigten in Bezug auf Art. 286 StPO das körperliche Wehren durchaus zur Last gelegt wird und sich das körperliche Wehren gegen das Verbringen auf den Polizeiposten in lit. a richtet (nicht gegen die zuvor erfolgte Personenkontrolle gemäss lit. b). Soweit die Verteidigung weiter ausführt, aus dem Strafbefehl könne nicht entnommen werden, ob sich die Beschuldigte be- reits innerhalb oder erst ausserhalb des Gebäudes körperlich gewehrt haben soll, ist entgegen zu halten, dass diese Information nicht entscheidend dafür ist, dass die Beschuldigte erkennen konnte, welches strafbare Verhalten ihr vorgeworfen wurde. Entscheidend ist mit Blick auf Art. 286 StGB die Formulierung in lit. a, wo- nach sich die Beschuldigte als Reaktion auf das Verbringen auf den Polizeiposten körperlich gewehrt haben soll, unabhängig davon ob dies noch innerhalb oder erst ausserhalb des Gerichtsgebäudes stattgefunden hatte. 5 Die Verteidigung rügte weiter, im Strafbefehl sei lediglich von „körperlichem Weh- ren“ die Rede, statt präzisierend wie von der Vorinstanz offenbar festgestellt von „um sich schlagenden Armen“. Dies führt nach Ansicht der Kammer aber nicht da- zu, dass die Beschuldigte nicht wusste, was ihr vorgeworfen wurde. Auch hat sich die Vorinstanz – um es bereits vorwegzunehmen – mit ihrer Sachverhaltsfeststel- lung und den hierfür verwendeten Begriffen „Verbringen der Beschuldigten auf den Polizeiposten zwecks Feststellung der Identität“ und „mit ihren Armen unkontrolliert um sich geschlagen“ – entgegen der Ansicht der Verteidigung – keineswegs vom im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt entfernt, sondern hat diesen in der Ur- teilsbegründung lediglich näher umschrieben, was letztlich auch Aufgabe des Ge- richts ist. Der Sachverhalt im Strafbefehl ist zusammenfassend präzise genug. Eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes liegt vorliegend nicht vor. 7. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebotes (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 6 StPO i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) 7.1 Vorbringen Verteidigung Die Verteidigung rügte oberinstanzlich die Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes und des Fairnessgebotes. Sie führte in ihrer Berufungsbegründung zusammen- fassend aus (pag. 185), es sei die Amtsaufklärungspflicht verletzt worden, indem Beweisanträge der Beschuldigten (Edition der Filmaufnahmen, Einvernahme der beantragten Zeugen, Edition der Verfahrensakten aus dem Strafverfahren gegen die Polizisten) mehrfach abgewiesen worden seien (pag. 94, 185, 187 f.). 7.2 Beurteilung Kammer Gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ist die Strafbehörde verpflichtet alle Verfah- rensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Strafbehörden, den Sach- verhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Gebot der materiellen Wahrheit). Dabei sind die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichten Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör das Gericht nicht, von Amtes we- gen oder auf Antrag hin Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkür- freier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 6B_918/2016 E. 5., 6B_126/2018 E. 2.2). Die Vorbringen der Verteidigung zeigen nach Ansicht der Kammer keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Fairnessgebotes auf. Im Einzelnen hierzu: 6 Die Verteidigung führte in ihrer Eingabe vor Berufungsgericht aus, dass die mehr- fach beantragten Zeugen insbesondere im Zusammenhang mit dem angeblichen körperlichen Wehren durch die Beschuldigte einen wichtigen Beweis darstellen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass die von der Beschuldigten beantragten Zeu- gen E.________ und F.________ nicht direkt in den angeklagten Vorfall involviert waren. Die Vorinstanz hat die direkt beteiligten Personen, die Beschuldigte und die beiden Polizisten G.________ und H.________, zum gesamten Vorfall befragt. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang das Argument, wonach die Vorinstanz mit den beiden Polizisten lediglich Belastungszeugen befragt habe. Aus der Befra- gung der direktbeteiligten Personen hat sich für die Vorinstanz ein stimmiges Bild ergeben, wonach sie den Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtete, dies ist nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Verteidigung, das Beweisverfahren sei auch deshalb als einseitig zu erachten, weil Polizisten vor Gericht ihrer Ausbildung ent- sprechend nicht von dem abweichen würden, was sie zuvor schriftlich rapportiert hätten, kann nicht geteilt werden. Für die Kammer gibt es keinen erkennbaren Grund die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Auskunftspersonen lediglich auf Grund ihrer Funktion als Polizisten in Frage zu stellen. Die Aussagen der Poli- zisten sind ebenso wie die Aussagen aller anderen Beteiligten stets mit Blick auf vorhandene Beweismittel einer konkreten Aussagewürdigung zu unterziehen, was von der Vorinstanz erfolgt und nicht zu beanstanden ist. Auf die entsprechende oberinstanzliche Würdigung der Aussagen der Polizisten wird verwiesen (nachfol- gend Ziff. 12.1). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand der Verteidigung, eine weitere Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei dadurch erfolgt, dass die Vorinstanz die Akten im Strafverfahren gegen die Polizisten I.________, G.________, H.________ und J.________ nicht ediert habe. So wurden zwar die Akten nicht ediert, jedoch zwei der angezeigten Polizisten an der vorinstanzlichen Verhandlung einvernommen und damit das rechtliche Gehör der Beschuldigten gewahrt. Es ist nicht erkennbar, welche darüberhinausgehenden Erkenntnisse aus den Akten hätten gewonnen werden können. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind auch die erwähnten Filmaufnahmen zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig. Grundsätzlich ist es häufig möglich, noch weitergehendere zusätzliche Beweismassnahmen abzuneh- men, jedoch ist festzuhalten, dass die abgenommenen Beweismittel vorliegend genügen, um den rechtlich relevanten Sachverhalt willkürfrei festzustellen. Die Kammer erachtet den Untersuchungsgrundsatz und das Fairnessgebot nicht als verletzt. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen war bereits vorinstanzlich weitgehend unbestritten (pag. 136): So kam es am 3. April 2018 im Gebäude an der C.________ in D.________ in Bezug zu einer Gerichtsverhandlung bei Gerichtspräsident K.________ zu einer Polizeikontrolle bei verschiedenen anwesenden Personen. Die Polizeikontrolle wurde im Auftrag von Gerichtspräsident K.________ durchge- 7 führt. Die Beschuldigte begleitete eine an der Gerichtsverhandlung beteiligte Partei. Ebenfalls unbestritten war, dass die Beschuldigte gegenüber den sie kontrollieren- den Polizisten zunächst keine Angaben über ihre Person machte, sondern die Poli- zisten an den Gerichtspräsidenten K.________ verwies (pag. 82, 83), und dass die Beschuldigte später gegenüber den sie kontrollierenden Polizisten einzig ihren Vornamen nannte, womit sie jedoch nicht identifiziert werden konnte (pag. 2). Es war im Weiteren auch unbestritten, dass die Polizisten die Beschuldigte in Hand- fesseln legten und sie einen Teil der Strecke zum nahegelegenen Polizeiposten ge- tragen haben. Die Beschuldigte bestritt dagegen insbesondere, mit den Armen rumgefuchtelt zu haben, bevor sie in Handfesseln gelegt worden sei, die Polizei habe überreagiert (pag. 84, 95). Ebenso machte sie geltend, dass sie den Polizisten ihren Ausweis habe zeigen wollen, nachdem sie ihnen nach draussen gefolgt sei und die Polizis- ten ihr gegenüber eröffnet hätten, sie festzunehmen, ohne dass ihr vorgängig ge- sagt worden sei, dass sie auf den Polizeiposten mitkommen müsse (pag. 83 f.). 9. Beweismittel Als Beweismittel liegen dem Gericht die Aussagen der unmittelbar beteiligten Per- sonen vor. Die Beschuldigte (pag. 82 ff.) sowie die Kantonspolizisten G.________ (pag. 85 ff.) und H.________ (pag. 89 ff.) wurden an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 14. Dezember 2018 parteiöffentlich zur Sache befragt. Zudem steht auch die Einsprache der Beschuldigten vom 8. Juni 2018 (p. 49 f, als schriftli- cher Bericht gemäss Art. 145 StPO entgegengenommen, p. 56), in welchem sich die Beschuldigte zur Sache äusserte, zur Verfügung. Weiter liegt der Anzeigerap- port vom 4. April 2018 vor, welcher von Einsatzleiter G.________ verfasst wurde (pag. 2 ff.). 10. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Beweise in ihrem Urteil zum Schluss, dass die Beschuldigte von den beiden Kantonspolizisten G.________ und H.________ im Foyer des Gerichts, wo diese zuvor auch andere Zuschauer kon- trolliert hatten, zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden sei, dies mehrfach und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen. Die Vorinstanz ging weiter davon aus, dass der Beschuldigten nach langer Diskussion noch im Foyer eröffnet worden sei, dass sie zwecks Feststellung der Identität auf den Polizeipos- ten verbracht werde. Ebenso erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Be- schuldigte geweigert habe, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Pha- se aufbrausend reagiert und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt habe in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung habe notwendig erscheinen lassen. Weiter er- achtete es die Vorinstanz als erstellt, dass sich die Beschuldigte gegenüber den Kantonspolizisten auch nach erfolgter Fesselung nicht mehr dahingehend geäussert habe, dass sie ihren Ausweis noch habe zeigen wollen. Schliesslich hätten die Polizisten die Be- schuldigte auf dem Weg zum nahegelegenen Polizeiposten zumindest teilweise ge- tragen, da diese nicht habe selber gehen wollen (pag. 139 f.). 8 11. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung monierte zusammenfassend, dass durch die einseitige Ermittlung zulasten der Beschuldigten der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (im Ein- zelnen siehe nachfolgend Ziff. 12). Der Sachverhalt wird nachfolgend im Einzelnen zu überprüfen sein. Dabei ist ins- besondere auf die bestrittenen Punkte einzugehen, d.h. auf die Frage, ob die Be- schuldigte den Ausweis ab einem gewissen Zeitpunkt zeigen wollte (pag. 83) und ob sie sich körperlich zur Wehr setzte, als die Polizei mit ihr zwecks Identitätsfest- stellung zur Polizeiwache gehen wollte (pag. 84, 95). 12. Beweiswürdigung Kammer 12.1 Würdigung Aussagen G.________ und H.________ Die beiden Polizisten G.________ und H.________ wurden von der Vorinstanz als Auskunftspersonen befragt, weil die Beschuldigte aufgrund der Vorkommnisse vom 3. April 2018 u.a. gegen sie beide eine Anzeige eingereicht hat (pag. 78, 80). Die Aussagen der beiden Auskunftspersonen zeichnen sich durch das Vorhandensein zahlreiche Realitätskriterien aus. Die beiden Polizisten schilderten detailliert, anschaulich und übereinstimmend den Ablauf des Geschehens. Sie führten aus, dass sie sich im Foyer des Gerichts auf- gehalten und dort die Anwesenden kontrolliert hätten, bevor dann die Beschuldigte aus dem Innern des Gerichts herausgekommen und ihnen zur Kontrolle zugewie- sen worden sei. Sie erläuterten beide, wie sie die Beschuldigte mehrfach aufgefor- dert hätten, die Personalien bekannt zu geben und ihr die gesetzlichen Grundlagen erklärt hätten, aber dies nichts genützt habe (G.________ pag. 85, H.________ pag. 89). Beide schilderten eindrücklich, dass die Diskussion mit der Beschuldigten über einen längeren Zeitraum gedauert habe und die Beschuldigte dabei immer lauter und hysterischer geworden sei (G.________ pag. 85, H.________ pag. 90). Auskunftsperson G.________ erläuterte, wie sie auf Aufforderung den Ausweis zu zeigen, nicht mehr zugehört und laut zu sprechen begonnen habe sowie eben rich- tig „zum Hüsli us“ gewesen sei (pag. 85). Auskunftsperson G.________ führte wei- ter aus, es sei eine ewige Diskussion gewesen, so wie jetzt (pag. 87), und brachte damit bildlich zum Ausdruck, wie er sich ob der vielen und zielgerichteten Ergän- zungsfragen der Beschuldigten wieder an die Diskussion im Rahmen der Polizei- kontrolle am 3. April 2018 erinnert fühlte. So wurde eine Diskutierfreudigkeit und emotionale Reaktion auf den Urteilsspruch auch von der ersten Instanz bestätigt (pag. 138, vgl. auch dazu weiter unten). Die Auskunftspersonen schilderten weiter übereinstimmend, dass sie der Beschuldigten noch innerhalb des Gebäudes eröff- net hätten, sie zwecks Abklärung der Identität auf den Polizeiposten mitzunehmen und die Beschuldigte bereits hier energisch reagiert und mit den Armen rumgefuch- telt habe. Sie hätten die Beschuldigte daraufhin nach draussen gebracht (G.________ pag. 85 f., H.________ pag. 90). Angesprochen darauf, die Beschul- digte behaupte, sich körperlich nicht gewehrt zu haben, entgegnete Auskunftsper- son G.________ nachvollziehbar, doch sie habe sich zur Wehr gesetzt, sie hätten sie ja sogar zur Wache hinübertragen müssen, weil sie nicht selber gegangen sei (pag. 86). In der Tat scheint es nicht schlüssig, dass sich die Beschuldigte nicht 9 gewehrt haben will, dann aber getragen werden musste, weil sie nicht selber laufen wollte. Dass die Beschuldigte sowohl drinnen wie auch draussen mit den Armen rumgefuchtelt habe, wurde von beiden Auskunftspersonen bestätigt (pag. 85 f., 90). Polizist G.________ stellte die Gegenwehr der Beschuldigten aber auch nicht ag- gravierend dar. So sagte er, ihr Körpereinsatz sei nicht ein gezielter Angriff auf die Polizisten gewesen, es sei einfach unkontrolliert gewesen, wie ein Sperren (pag. 86). Er führte auch aus, man habe sie nicht zu Boden bringen müssen, um ihr die Handschellen anzuziehen, es habe gereicht, sie auf die Bank abzusetzen und et- was nach vorne zu drücken (pag. 86). Die Festnahme wurde ebenfalls von beiden Polizisten übereinstimmend und detailliert geschildert. Weil sie mit den Armen rum- gefuchtelt habe, hätten sie sich draussen entschlossen, sie in Handschellen zu le- gen. Weil sie sich die Handschellen nicht freiwillig habe anziehen lassen, hätten sie sie auf die Bank abgesetzt und sie etwas nach vorne gedrückt (G.________ pag. 86, H.________ pag. 90). Auskunftsperson H.________ schilderte dabei auch de- tailliert Komplikationen im Ablauf dieser Festnahme. Der erste Arm sei gut gegan- gen, beim zweiten Arm habe sie sich dann zur Wehr gesetzt, so dass sie sie vor- nüber hätten beugen müssen (pag. 90). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizisten die Beschuldigte hätten auf die Bank drücken sollen, um ihr Handschel- len anzulegen, wenn sie sich nicht körperlich gewehrt hätte, sondern die Polizisten widerstandslos auf den Polizeiposten begleitet hätte. Auf Vorhalt, wonach die Be- schuldigte ausgesagt habe, sie habe ab einem gewissen Punkt den Ausweis zei- gen wollen, erläuterte Polizist G.________ ebenfalls nachvollziehbar, die Beschul- digte habe nicht gesagt, dass sie einen Ausweis dabeihabe, sonst wäre das auch für sie der geringere Aufwand gewesen (pag 87). Auch Polizist H.________ äus- serte sich dahingehend, dass er das so nicht wahrgenommen habe. Die Beschul- digte sei aber sehr hysterisch gewesen, deshalb hätten sie sie ab einem gewissen Punkt so oder anders mitnehmen müssen. Mit Blick auf die Sicherheit hätten sie es nicht mehr verantworten können. Auch weil viele ihr bekannte Personen anwesend gewesen seien, sei der Zeitpunkt irgendwann gekommen, wo sie hätten sagen müssen, es werde zu gefährlich, sie würden sich zurückziehen (pag. 89 f.). Weiter wurden von Polizist G.________ auch Erinnerungslücken eingestanden (z.B. „Daran mag ich mich nicht erinnern“ oder „Wer ihr gesagt hat, dass man zur Identitätsfeststellung auf die Wache müsse, weiss ich nicht mehr genau. Wahr- scheinlich habe ich das gesagt“ pag. 85; „Ich weiss nicht mehr, wie wir sie nach draussen begleitet haben, ob wir sie am Arm genommen haben oder wie“ pag. 86; „Ich war einfach im Foyer, aber in welcher Ecke ich genau gestanden bin, weiss ich beim besten Willen nicht mehr“ pag. 86). Insgesamt enthalten die Aussagen der beiden Auskunftspersonen etliche Real- kennzeichen und sind frei von Lügensignalen. Sie sind bereits isoliert betrachtet detailliert, übereinstimmend, anschaulich und glaubhaft. Weiter lassen sich ihre Er- zählungen aber auch gut mit dem Polizeirapport, den Einsatzleiter G.________ im Anschluss an den Vorfall verfasst hat (pag. 2 ff.), in Einklang bringen. Soweit den Vorwurf der Verteidigung betreffend, Polizisten würden bekanntlich nicht von dem abweichen, was sie protokollieren würden, ist auf die vorangehenden Ausführun- gen unter Ziff. 7.2 zu verweisen. Insofern weiter grundsätzlich die Objektivität der Aussagen der Polizeibeamten in Frage gestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass 10 gerade Polizeibeamte sensibilisiert sind, dass ihre Aussagen wahrheitsgemäss zu erfolgen haben. So ist ihnen bewusst, dass sie sich bei Amtsmissbrauch bzw. einer falschen Belastung oder einer Falschaussage gemäss den einschlägigen Geset- zesbestimmungen strafbar machen würden und insbesondere auch riskieren, ihre Existenz bzw. Arbeitsstelle zu verlieren. Dies im Gegensatz zur Beschuldigten, die grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz folgenlos lügen darf. Hieraus darf aber nicht umgekehrt generell davon ausgegangen werden, dass belastende Aussagen von Polizeibeamten glaubhafter seien als solche einer beschuldigten Person. Entsprechend sind die Aussagen stets einer Würdigung zu unterziehen, was vorliegend erfolgt ist. Es sind weder Hinweise noch Interessen ersichtlich, wel- che in casu auf eine falsche Aussage der beiden Polizisten hindeuten würden. 12.2 Würdigung Aussagen Beschuldigte Den Ablauf des Geschehens schilderte die Beschuldigte sowohl in der Einsprache zum Strafbefehl (pag. 50) wie auch in der Einvernahme vor erster Instanz (pag. 82) gleichbleibend. Sie führte aus, sie sei in Eile gewesen, als sie aus dem Bespre- chungszimmer gekommen sei. Sie habe wegen des Jungen, um den es bei der Verhandlung gegangen sei, möglichst schnell die KESB anrufen wollen. Gleich als sie aus dem Besprechungszimmer gekommen sei, sei bereits der erste Polizist bei der Türschwelle gestanden und habe ihre Personalien erfragen wollen, weiter vor- ne dann nochmals dasselbe. Die Polizisten hätten sie mehrfach nach den Persona- lien gefragt und sie habe ihnen mehrmals gesagt, sie sei in Eile, sie könnten ihre Personalien beim Richter erfragen (pag. 50, 82). Sie habe den Polizisten nicht ge- sagt, dass sie wegen des Jungen in Eile sei, sie habe einfach gesagt, sie habe kei- ne Zeit und sie habe an den Richter verwiesen (pag. 82). Ebenfalls führte sie aus, die Polizisten hätten sie nach draussen gebeten und dort hätten sie ihr gesagt, dass sie sie festnehmen würden (pag. 51, 83). Sie habe erst in diesem Moment draussen realisiert, dass die Polizisten es wirklich ernst meinen würden. Sie habe dann den Ausweis zeigen wollen, aber das habe niemanden mehr interessiert (pag. 51, 83). Für die Kammer ist diese Version mit Blick auf die vor Ort herrschende Si- tuation nicht schlüssig. Wenn man sich die bedrohliche Situation mit vielen Zu- schauern, darunter Bekannte der Beschuldigten und auch Leute aus der Reichs- bürgerszene, vor Augen führt, ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizisten die Be- schuldigte draussen noch in Handschellen gelegt und abgeführt hätten, wenn sie den Ausweis in der Tat hätte zeigen wollen. Bis zum Moment der Festnahme hätte die Beschuldigte – wenn sie dies gewollt hätte – sowohl im Gebäude wie auch aus- serhalb des Gebäudes noch Gelegenheit gehabt, den Ausweis zu zeigen. Umso mehr als sie diesen gemäss eigenen Aussagen in ihrer Tasche hatte. Ebenfalls er- scheint nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht zumindest ihre gesamten Persona- lien mündlich nannte, wenn sie die Situation doch – wie sie im Schlussvortrag vor- brachte – hätte anders regeln wollen (pag. 95). Die Gründe, weshalb die Beschuldigte ihre Personalien nicht angegeben habe, schilderte die Beschuldigte unterschiedlich. In der Einsprache zum Strafbefehl und vor dem erstinstanzlichen Gericht schilderte sie, sie sei in Eile gewesen, sie habe mit der KESB telefonieren wollen, deshalb habe sie ihre Personalien nicht angege- ben, sondern habe lediglich auf den Richter verwiesen (pag. 50, 82). Vor erster In- 11 stanz begründete sie dies ergänzend damit, dass es ihr vorgekommen sei, als wol- le man die Leute erfassen. Sie habe gewusst, dass einige Reichsbürger da gewe- sen seien. Sie habe befürchtet, dass sie, wenn sie nun erfasst werden würde, mit diesen in Verbindung gebracht werden würde. Die Erfassung der Personalien habe einen etwas komischen Beigeschmack gehabt. Sie habe nichts verbrochen und sie habe das Gefühl gehabt, dass die etwas von ihr gewollt hätten. Dadurch, dass sie anfangs habe durch die Leute drängeln müssen, um zum Richter zu gelangen und sie geholfen habe, die Verhandlung abzusagen, sei es ihr vorgekommen, als habe die Polizei gedacht, sie sei die Anführerin dieser Leute. Sie habe auch Angst ge- habt, dass sie irgendwo registriert werde (pag. 83). Diese Aussagen zeigen denn auch auf, dass die Beschuldigte bewusst ihre Personalien nicht angeben wollte. Auffallend ist weiter, dass ihre Aussagen insgesamt emotional wirken. So fühlte sich die Beschuldigte von den Polizisten völlig unverstanden und ungerecht behan- delt (z.B. das Verhalten der Polizei sei völlig unverhältnismässig und am Ziel vor- beigeschossen gewesen, pag. 51, 53; Man sei mit ihr umgegangen wie mit einem Tier, pag. 84; Daran, wie die Polizei ihr Rumfuchteln ausgelegt hätte, merke man, dass die Polizisten überreagiert hätten. Sie hätten sie nicht abführen müssen, man hätte das normal regeln können, pag. 95). Weiter brachte die Beschuldigte denn auch nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteilsspruchs die Enttäuschung gegenüber dem gesamten Rechtssystem und im konkreten auch gegenüber der vorsitzenden erstinstanzlichen Richterin zum Ausdruck (z.B. die Menschen würden durch die Gesetze und diejenigen, welche sie anwenden würden, kaputt gemacht; sie müsse sich für Gerechtigkeit einsetzen, eines Tages komme alles zurück in ei- nem Leben in einer göttlichen Ordnung, auch am Leben einer Gerichtsperson wer- de einmal gerüttelt, Gesetze seien zu Gunsten der Stärkeren erschaffen worden etc. pag. 96). Auch ihre geäusserte Verwunderung betreffend die Präsenz der Poli- zei vor und innerhalb des Gerichtsgebäudes ist auffällig und wirkt etwas aufgesetzt. Sie gab selber zu Protokoll, über die Anwesenheit einiger Reichsbürger im Bilde gewesen zu sein und auch mehrere Anwesende gekannt zu haben (pag. 82 f.). Da ist es schwer vorstellbar, dass die Beschuldigte vorgängig nichts von der geplanten Polizeipräsenz wusste. Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten teilweise nicht nachvollziehbar. Es bleiben zu viele Unklarheiten im Raum, als dass zuverlässig darauf abgestellt wer- den könnte. 12.3 Fazit Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen der beiden Auskunftspersonen als glaubhaft und stellt beweismässig darauf ab. Für die Kammer ist mit Blick auf den bestrittenen Sachverhalt somit insbesondere erwiesen, dass die Beschuldigte ihren Ausweis nicht zeigen wollte und sich insbesondere auch nicht dahingehend äusser- te. Weiter erachtet es die Kammer als erstellt, dass sich die Beschuldigte körperlich zur Wehr setzte, indem sie mit den Armen rumfuchtelte, als die Polizei mit ihr zwecks Identitätsfeststellung zur Polizeiwache gehen wollte, was im Anschluss da- zu führte, dass sie in Handfesseln gelegt werden musste. Wie bereits ausgeführt, stellt die präzisierende Feststellung, dass das körperliche Wehren darin bestand, dass die Beschuldigte mit den Armen herumfuchtelte, keine Entfernung vom ange- 12 klagten Sachverhalt dar. Nach erfolgter Würdigung der Beweismittel sieht die Kammer auch keinen Anlass von den übrigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen. Die Kammer geht somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von folgendem Beweisergebnis aus (pag. 139): Das Gericht geht in Würdigung der Beweise davon aus, dass die Beschuldigte von den beiden Kan- tonspolizisten G.________ und H.________ im Foyer des Gerichts, wo diese zuvor andere Zuschauer kontrolliert haben, zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden ist. Dies mehrfach und unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen. Das Gericht geht auch davon aus, dass der Beschuldigten nach langer Diskussion noch im Foyer eröffnet worden ist, dass sie auf den Polizeiposten verbracht werde zwecks Feststellung der Identität. Ebenso erachtet das Gericht als erstellt, dass sich die Be- schuldigte weigerte, auf den Polizeiposten mitzukommen und in dieser Phase aufbrausend reagierte und unkontrolliert mit den Händen rumgefuchtelt hat in einer Art, welche zur Kontrolle der Situation und Verbringung der Beschuldigten auf den Polizeiposten eine Fesselung notwendig erscheinen liess. Weiter erachtet es das Gericht als erstellt, dass die Beschuldigte den Kantonspolizisten ihren Ausweis auch nach erfolgter Fesselung nicht zeigen wollte und sich insbesondere auch nicht dahingehend geäussert hat. Schliesslich haben die Polizisten die Beschuldigte auf dem Weg zum nahegelegenen Polizeiposten zumindest teilweise getragen, da diese nicht selber gehen wollte. III. Rechtliche Würdigung 13. Art. 15 KStrG Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 142 ff.): Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach Art. 15 KStrG ist strafbar, wer einer Behörde oder einem ihrer Organe, die sich ordnungsgemäss ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angaben zum Namen oder zur Wohnung verweigert oder unrichtige Angaben macht. Subsumtion Im vorliegenden Fall haben die Kantonspolizisten als Organ einer Behörde, der Kantonspolizei, gehandelt. Sie haben sich gegenüber der Beschuldigten durch Tragen der Uniform ausgewiesen (Art. 6 Abs. 3 PolG; vgl. Entscheid SK 17 497 des Obergerichts des Kantons Bern vom 12.07.2018, E. 13.1) und diese im Rahmen einer angeordneten – und ohne weiteres zulässigen – Personenkontrolle zur Bekanntgabe ihrer Personalien aufgefordert. Indem die Beschuldigte der mehrmaligen Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat sie den objektiven Tatbestand erfüllt. Dass die Beschuldigte die kontrollierenden Polizisten zur Abklärung ihrer Personalien an Gerichtspräsident K.________ verwiesen hat, vermag daran nichts zu ändern, zumal hierfür die eigentliche Personenkontrolle hätte unterbrochen werden müssen, sofern die Beschuldigte denn nicht den Polizisten zur Abklärung beim Gerichtspräsidenten K.________ begleitet hätte. Ob die Beschuldigte schon ein erstes Mal beim Verlassen des Besprechungsraums von einem Polizisten zur Bekanntgabe der Personalien aufgefordert worden ist (vgl. Ev. Beschuldigte, pag. 83 Z. 10 f. und Schlussvortrag, pag. 94 f.), ist für die Beurteilung dafür, ob sie tatbestandsmässig gehandelt hat oder nicht, nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass sich die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt bis zum Schluss geweigert hat, ihre Personalien bekannt zu geben (vgl. Entscheid SK 17 497 des Obergerichts des Kantons 13 Bern vom 12.07.2018, E. 13.2 e contrario). Sollte die Beschuldigte irrtümlich angenommen haben, mit dem Verweis an den Gerichtspräsidenten K.________ ihrer Pflicht nachgekommen zu sein, handelte es sich dabei um einen vermeidbaren und damit unbeachtlichen Rechtsirrtum (vgl. Art. 21 StGB). Aufgrund des mehrmaligen Nachfragens der Polizisten hätte die Beschuldigte Anlass gehabt, ihre Einschätzung zu überdenken, zumal sie dann auch noch – wie sie selber ausgeführt hat (vgl. Ev. Beschuldigte, pag. 83 Z. 36 f.) – darüber aufgeklärt worden ist, dass sie mit ihrem Verhalten gegen ein Gesetz verstosse und damit im Bewusstsein handelte, etwas Unrechtes zu tun (vgl. Donatsch, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 21 insb. N 4 und 6). Entsprechend handelte die Beschuldigte auch mit Vorsatz. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer anschliessen. Zusammenfassend und ergänzend unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung noch Folgen- des: Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung zusammenfassend aus (pag. 189 f.), die Beschuldigte habe sich zusammen mit den Parteien, die sie zum Ge- richtstermin begleitet hatte, im Besprechungsraum des Gerichtspräsidenten aufge- halten und sie sei unmittelbar nach Verlassen dieses Raums kontrolliert worden. Diese Kontrolle sei unnötig und unverhältnismässig gewesen, weil sie ihre Perso- nalien bereits dem Gerichtspräsidenten K.________, welcher die Personenkontrol- le in Auftrag gegeben und auf den sie verwiesen habe, angegeben habe. Die Kon- trolle sei an die potenziellen Störer im Foyer des Gerichtsgebäudes – somit nicht an die bereits bekannte Beschuldigte – gerichtet gewesen. Die Personalien der Be- schuldigten seien dem Auftraggeber dieser Personenkontrolle bekannt gewesen. Mit dem Verweis auf Gerichtspräsident K.________ sei die Beschuldigte ihren Pflichten nachgekommen und ihr Verhalten sei rechtmässig gewesen. Polizist G.________ sagte glaubhaft aus (pag. 87), sie hätten den Auftrag gehabt, Teilnehmer der Verhandlung einer Personenkontrolle zu unterziehen, dies wurde beweismässig weder von der Beschuldigten noch von der Verteidigung bestritten. Sämtliche Teilnehmenden der Verhandlung waren somit einer Personenkontrolle zu unterziehen, auch die Beschuldigte. Die Beschuldigte war im Rahmen der Per- sonenkontrolle direkt gegenüber der Polizei, als ausführendes Organ, in der Pflicht, sich auszuweisen. Dadurch, dass sie vorgängig dem Auftraggeber, der sich räum- lich getrennt aufhielt, ihre Personalien bereits bekannt gegeben hatte, wurde sie nicht von dieser Pflicht entbunden. So kann die Polizei im Rahmen ihrer Auftragser- füllung nicht wissen, ob ihre Angaben zutreffen, welche Funktion die Beschuldigte im Besprechungszimmer hatte etc. Eine Überprüfung ihrer Aussagen beim Ge- richtspräsidenten K.________ hätte eine Unterbrechung seiner Verhandlung und der Personenkontrolle und damit auch mögliche Unruhen in der Masse nach sich ziehen können. Dies hätte Ordnung und Sicherheit gefährdet und wäre in einer sol- chen Situation, in welcher die Personenkontrolle gerade wegen der ausgehenden Gefahr von potenziellen Störern angeordnet wurde, leichtfertig gewesen. Diese be- sondere Situation war der Beschuldigten durchaus bewusst. So sagte sie selber, sie habe gewusst, dass einige Reichsbürger hier gewesen seien, sie habe befürch- tet, dass, wenn sie nun erfasst werden würde, sie mit diesen in Verbindung ge- bracht werden würde (pag. 83). Die Kammer erachtet es als keineswegs unverhält- 14 nismässig, wenn die Polizei bei sämtlichen Personen, die aus dem Saal heraus- kommen, die Personalien erfragt, zumal kein grosser Eingriff in die Persönlichkeits- rechte der befragenden Personen stattfindet. Sie hätte lediglich ihren Namen an- geben und allenfalls den Ausweis vorweisen müssen, dies hätte nur ein paar Minu- ten gedauert. Für die Polizei dagegen wäre es mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen, die Kontrolle zu unterbrechen und damit eine Störung in Kauf zu nehmen. Im Übrigen wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Im Er- gebnis hat sich die Beschuldigte durch Verweigerung der Namensangabe der Übertretung gegen das KStrG strafbar gemacht. Rechtfertigungsgründe sind keine vorhanden, es wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 143). Die Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen. 14. Art. 286 StGB Die Vorinstanz führte Folgendes aus (pag. 140 ff.) Den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil BGer 6B_480/2012, E. 2.4.2). Die Bestimmung will vor allem den passiven Widerstand treffen, d.h. ein Verhalten gegenüber Amtshandlungen, das über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung hinausgeht. Erforderlich ist eine Widersetzlichkeit, die als aktives Tun zu erachten ist (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/Heimgartner/Isenring/Weder, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 286 N 3 f.). Eine solche Widersetzlichkeit hat das Bundesgericht etwa in einem Fall entdeckt, in welchem die beschuldigte Person sich mit fuchtelnden Armen dagegen zur Wehr setzte, die Polizisten – welche sie aufgrund ihrer Weigerung an den Armen packten – auf den Polizeiposten zu begleiten (Urteil BGer 6B_672/2011, E. 3.3). Die Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, das heisst die Behörde oder der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat sich die von der Verfügung Betroffene ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 4). Verlangt wird in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz. Wenn jemand berechtigterweise davon ausgehen darf, eine Amtshandlung sei geradezu unbeachtlich, entfällt dieser Vorsatz (Isenring, in: Donatsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 8 f.). Subsumtion Tatbestandsrelevante Amtshandlung bildete im vorliegenden Fall nicht etwa das Erfragen der Personalien, sondern das Verbringen der Beschuldigten auf den Polizeiposten zwecks Feststellung ihrer Identität. Hierzu war die Kantonspolizei grundsätzlich zuständig und befugt (vgl. etwa Art. 27 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 [PolG; BSG 551.1]), zumal die Polizei den Auftrag hatte, eine Personenkontrolle in den Räumlichkeiten des Gerichts durchzuführen und die Beschuldigte sich zuvor weigerte, ihre Personalien bekanntzugeben 15 (vgl. hiernach Ziff. 2). Unter diesen Umständen konnte weder die Beschuldigte noch sonst wer von einer geradezu unbeachtlichen Amtshandlung ausgehen. Die Beschuldigte hat sich sodann geweigert die Polizisten auf den Polizeiposten zu begleiten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass sich die Beschuldigte gegenüber dem Versuch der Polizisten, sie zum Polizeiposten mitzunehmen, körperlich zur Wehr setzte, indem sie mit ihren Armen unkontrolliert um sich geschlagen hat. Das Verhalten der Beschuldigten ist als eine aktive Widersetzlichkeit im vorgenannten Sinne zu qualifizieren. Die Polizisten sahen sich zur Ausführung ihrer Amtshandlung sodann gezwungen, die Beschuldigte in Handfesseln zu legen und den Grossteil des Weges zum Polizeiposten zu tragen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte folglich eine Amtshandlung erschwert und behindert, wenn auch nicht verhindert, was aber zur Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich ist. Die Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Kammer kann sich den erstinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich ansch- liessen. Unter Berücksichtigung der Vorbringen der Verteidigung ist noch Folgen- des zu ergänzen: Die Verteidigung stellte sich in ihrer Berufungsbegründung (pag. 188 f.) auf den Standpunkt, die Amtshandlung der Polizei sei deshalb nicht innerhalb der Amtsbe- fugnisse der Polizei gelegen, weil die Beschuldigte dem Gerichtspräsidenten K.________ bekannt gewesen sei und damit bereits identifiziert gewesen sei. Sie sei somit nicht verpflichtet gewesen, zwecks Identitätsfeststellung die Polizei zu begleiten und sei deshalb auch nicht strafbar, unabhängig davon, ob sie sich kör- perlich gewehrt habe. Vorab wird auf die Ausführungen in Ziff. 13 verwiesen, wo- nach festgestellt wurde, dass die Beschuldigte durchaus die Pflicht gehabt hätte, gegenüber der Polizei ihre Identität bekannt zu geben und sie sich somit nicht rechtmässig verhalten hat. Darüber hinaus verkennt die Verteidigung, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes genügen würde, wenn die Amtshandlung innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei liegen würde, das heisst die Polizei für die Hand- lung zuständig gewesen wäre. Solchenfalls hätte sich die von der Verfügung betrof- fene Person – in casu die Beschuldigte – der Verfügung ohnehin zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig gewesen wäre oder nicht, sofern eine Rechtswidrigkeit nicht offenkundig gewesen wäre (vgl. auch Isenring, in: Do- natsch[Hrsg.]/ et al., a.a.O., Art. 286 N 4), was in casu wie bereits ausgeführt nicht der Fall war. Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschuldigte über die Rechtmässigkeit der Handlung allenfalls geirrt hat und sie berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass diese Amtshandlung unbeachtlich sei, wodurch der Vorsatz entfallen würde. Das ist nach Ansicht der Kammer aber nicht der Fall, weil erwiesen ist, dass die Polizei die Beschuldigte mehrmals darauf hingewiesen hat, dass sie sich identifizie- ren müsse. Durch das mehrmalige Auffordern und Erklären der gesetzlichen Lage kann sich die Beschuldigte nicht mehr darauf berufen, sich in einem Irrtum befun- den zu haben. So wäre nur dann von einem Sachverhaltsirrtum auszugehen, wenn die Beschuldigte von einer völligen Unbeachtlichkeit des gehinderten Aktes ausge- gangen wäre, was hier nicht der Fall war (vgl. BGE 6B_132/2008 E.3.4.) Soweit die Verteidigung an dieser Stelle geltend macht, die Beschuldigte könne sich auch deshalb nicht der Hinderung einer Amtshandlung strafbar machen, weil im Strafbefehl nicht klar hervorgehe, wie sich die Beschuldigte körperlich gewehrt 16 haben soll, ist auf die vorangehenden Ausführungen in Ziff. 6.3 und 12.3 zu verwei- sen. Demnach genügt das im Strafbefehl genannte «körperliche Wehren», welches zur Hinderung der Amtshandlung geführt hat, den Anforderungen an den Anklage- grundsatz. Die präzisierende Umschreibung der herumfuchtelnden Arme erfolgte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durch das Gericht, was nicht zu bean- standen ist. Die Verteidigung rügte in Bezug auf Art. 286 StGB weiter, dem Strafbefehl sei nicht zu entnehmen, inwiefern das körperliche Abwehrverhalten den Erfolg der Hinde- rung bewirkt habe. Soweit den Anklagegrundsatz betreffend wird auf die vorange- henden Ausführungen in Ziff. 6.3 verwiesen. Dass das körperliche Wehren die Amtshandlung des Verbringens auf den Polizeiposten zwecks Identitätsfeststellung behindert hat, kommt in lit. a des Strafbefehls klar zum Ausdruck. Ergänzend fest- zuhalten ist an dieser Stelle, dass der Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung nicht erfordert, dass die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert wird. Es genügt, dass die Ausführung erschwert, verzögert oder behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 4.2; Urteil BGer 6B_480/2012, E. 2.4.2), wie es vorliegend der Fall war. So hat die Beschuldigte durch das körperliche Wehren den Gang auf den Polizeipos- ten zwecks Identitätsfeststellung erschwert. Die Beschuldigte hat im Ergebnis den Tatbestand der Hinderung der Amtshandlung erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine vorhanden, es wird auf die entsprechen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 143). Die Beschuldigte ist ent- sprechend schuldig zu sprechen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass zwischen den beiden Delikten (Art. 15 KStrG und Art. 286 StGB) Realkonkurrenz herrscht, da zwei ver- schiedenen Tathandlungen, welche je für sich strafbar sind, zur Beurteilung stehen. IV. Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung, die konkreten Aus- führungen zum Strafrahmen, Strafart sowie zu den Tat- und Täterkomponenten ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 143 ff.). Die Vorinstanz erachtete zusammenfassend für die Übertretung gegen das kanto- nale Strafgesetz eine Übertretungsbusse von CHF 150.00 als angemessen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage festgesetzt wurde. Für die Hinderung einer Amtshandlung erachtete die Vorinstanz eine Gelds- trafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00 (unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren) als dem Verschulden angemessen. Davon sprach die Vorinstanz einen Fünftel bzw. zwei Tagessätze in Form einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 80.00 aus und legte die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf zwei Tage fest. Für die Hinderung einer Amtshandlung wurde somit im Ergebnis eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00, ausgesprochen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbin- dungsbusse von CHF 80.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. 17 Die Kammer erachtet die vorinstanzlich festgelegte Übertretungsbusse, Geldstrafe und Verbindungsbusse unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) als ange- messen. Im Einzelnen wird auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (pag. 143 – 148). Es gibt keinen triftigen Grund von dieser vorinstanzli- chen Strafzumessung abzuweichen. V. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte sowohl die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘540.00 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). VI. Amtliche Verteidigung 15. Einsetzung amtliche Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 25. Juli 2019 stellte Rechtsanwalt B.________ na- mens der Beschuldigten den Eventualantrag, der unterzeichnete Anwalt sei rück- wirkend ab Berufungsanmeldung als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten ein- zusetzen (pag. 185). Der Antrag wird eventualiter gestellt, für den Fall, dass die Beschuldigte schuldig gesprochen werde. Inhaltlich begründet Rechtsanwalt B.________ die Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO zusammenfassend damit, dass es zwar nicht um ein Kapitalverbrechen und unbedingte Freiheitsstrafen gehe, sich jedoch das Strafverfahren als rechtlich kom- plex erweise und die Beschuldigte dem nicht gewachsen gewesen sei. Das zeige sich bereits darin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, eine Berufungsanmel- dung zu formulieren, welche die Vorinstanz als solche verstanden hätte. Erst ein Nachhacken des unterzeichneten Anwalts habe zur schriftlichen Urteilsbegründung und zur Berufungserklärung geführt. Hinzu komme, dass die Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, ihre Entlastungsbeweismittel durchzusetzen und ihre Partei- rechte anlässlich der Hauptverhandlung wirksam auszuüben. Sie habe wohl Er- gänzungsfragen an die beiden Auskunftspersonen formuliert, aber deren Tragweite offensichtlich nicht erfasst und habe sie nicht zielführend formulieren können. Sie habe sich subjektiv in einem Prozess gegen eine Übermacht von drei Polizisten be- funden (einer davon habe sich gemäss Verhandlungsprotokoll zunächst sogar noch als Zuschauer im Gerichtssaal befunden), den sie nicht hätte gewinnen können, zumal alle ihre Beweisanträge abgewiesen worden seien. 18 Die Voraussetzungen der notwendigen und amtlichen Verteidigung sind in den Art. 130 und Art. 132 StPO geregelt. Bei den beiden vorliegend zu beurteilenden Tatbeständen ist grundsätzlich von einem weder mit tatsächlichen noch mit rechtli- chen Schwierigkeiten verbundenen Bagatellfall auszugehen. Insbesondere dem Schreiben vom 23. Dezember 2018, in welchem die Beschuldigte einerseits aus- drücklich auf die Urteilsbegründung verzichtete, andererseits dann im gleichen Zug aber das erstinstanzliche Urteil zur Korrektur zurücksandte, sind jedoch die Schwierigkeiten der Beschuldigten mit der Wahrnehmung ihrer Verfahrensinteres- sen im Rechtsmittelverfahren zu entnehmen (pag. 102). Weiter ist auch das offen- sichtliche Misstrauen der Beschuldigten gegenüber den Gerichtsbehörden zu berücksichtigen, was beispielsweise aus dem Protokoll der erstinstanzlichen Ver- handlung (pag. 96) hervorgeht, als sie im Anschluss an die Verkündung des Ur- teilsspruches auf die Urteilsbegründung verzichtete und u.a. ausführte, der Name der Gerichtspräsidentin sei ihr bekannt, was nichts Positives zu bedeuten habe. Der Name der Gerichtspräsidentin erscheine in einem Register. Sie kenne viele Menschen, welche darauf Zugriff hätten. Sie müsse sich für die Gerechtigkeit ein- setzen, eines Tages komme im Leben in einer göttlichen Ordnung alles zurück, es würde auch im Leben einer Gerichtsperson einmal gerüttelt werden. Die Beschul- digte fühlt sich ungerecht behandelt und ist der Ansicht, dass die Menschen durch die Gesetze und diejenigen, welche diese anwenden, kaputt gemacht werden wür- den. Unter den gegebenen und besonderen Umständen erachtet es das Gericht als geboten, zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt einzusetzen. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ab Beru- fungsanmeldung wird somit gutgeheissen. 16. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte gemäss Kostennote vom 8. August 2019 (pag. 196 f.) für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 15.75 Stunden gel- tend, dies scheint der Kammer – unter Berücksichtigung, dass das Mandat erst vor oberer Instanz übernommen wurde – angemessen. Rechtsanwalt B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 3'564.35 (amtliches Hono- rar CHF 3‘150.00 [15.75 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 159.50, MwSt. CHF 254.85) ausgerichtet. Bei der Festsetzung des vollen Honorars und der ent- sprechenden Nachzahlungspflicht der Beschuldigten gegenüber Rechtsanwalt B.________ ist allerdings eine Anpassung des Stundenansatzes beim privaten Ho- norar vorzunehmen. Im Strafverfahren können private Verteidiger nach Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nur den im Kanton des Prozessortes üblichen Stundenansatz geltend machen, sofern keine Regelung vorhanden ist. Der Staat ist nicht an die Vereinbarung zwischen Anwalt- und Klientschaft gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Dies hat analog auch für die übrigen Rechtsvertreter und im Rahmen der Festsetzung der vollen Honorare bei amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretern zu gelten. Nach der Praxis im Kanton Bern beläuft sich der übliche Stundenansatz auf CHF 250.00. Der vom Verteidiger geltend gemachte Ansatz von CHF 280.00 ist in Strafverfahren unüblich. Das volle Honorar von Rechtsanwalt B.________ ist daher basierend auf den Stundenansatz von CHF 250.00 festzusetzen und beläuft sich somit auf CHF 19 4'412.45 (volles Honorar CHF 3'937.50 [15.75 Stunden à CHF 250.00], Auslagen CHF 159.50, MwSt. CHF 315.45). Die Beschuldigte hat somit dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'564.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 3. April 2018, L.________, in D.________, C.________; 2. der Übertretung gegen das kantonale Strafgesetz, begangen am 3. April 2018, L.________, in D.________, C.________; und in Anwendung der Artikel: 34, 42, 44, 47, 106 und 286 StGB 15 KStrG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 80.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'540.00. 5. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 2’000.00. 21 II. Weiter wird verfügt: 1. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 15.75 200.00 CHF 3’150.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 159.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’309.50 CHF 254.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’564.35 volles Honorar 15.75 250.00 CHF 3’937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 159.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’097.00 CHF 315.45 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’412.45 nachforderbarer Betrag CHF 848.10 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'564.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 848.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 22 Bern, 8. April 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Piccioni i.V. Gerichtsschreiberin Ragonesi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 23