Damit wird Rechtsanwalt B.________ durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers im Revisionsverfahren für einen Aufwand von 10.5 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 75.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 2'342.50 entschädigt. Zufolge seines überwiegenden Obsiegens ist der Gesuchsteller weder rück- noch nachzahlungspflichtig. 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, vom 9. November 2015 (EO 15 3191) nichtig ist.