8 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Gesuchstellers wird auf der Basis der noch knapp angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 31. Oktober 2019 (pag. 121) festgesetzt. Damit wird Rechtsanwalt B.______