a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]), werden in Übereinstimmung mit den Anträgen der beiden Parteien dem Kanton Bern auferlegt. 18. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Honorarrahmen bemisst sich nach Art. 17