428 StPO). In casu obsiegt der Gesuchsteller überwiegend. Zwar wendet er sich gegen eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstands und beantragt stattdessen einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. pag. 2 ff. und pag. 73). Eine Kostenausscheidung und teilweise Auferlegung an den Gesuchsteller erscheint der Kammer vorliegend jedoch trotzdem nicht gerechtfertigt. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VDK;