Das vorliegende Revisionsverfahren ist für den Gesuchsteller zweifelsohne von grosser Bedeutung und Wichtigkeit. Zudem handelt es sich dabei um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert. Zumal das Revisionsgesuch grossmehrheitlich gutgeheissen wird, kann es nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Die amtliche Verteidigung wird somit angeordnet. Rechtsanwalt B.________ wird im Revisionsverfahren (rückwirkend ab 1. April 2019) als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers eingesetzt. IV.