Insgesamt wird damit festgestellt, dass der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191) nichtig ist. Weiter wird das Revisionsgesuch insoweit gutgeheissen, als die Sache zur neuen Behandlung und Beurteilung bzw. zur Klärung des Gerichtsstands an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wird. III. 14. Der Gesuchsteller ersucht für das Revisionsverfahren um Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ (pag. 2).