Die Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers bedeutet letztlich nicht per se, dass sich der Gesuchsteller nicht schuldig machte. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, nach Prüfung der neuen Aktenlage über das weitere Vorgehen zu befinden und das Verfahren allenfalls, sofern sich beispielsweise herausstellen sollte, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, einzustellen. Insgesamt wird damit festgestellt, dass der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191) nichtig ist.