Die Generalstaatsanwaltschaft brachte nach Ansicht der Kammer zu Recht vor, die vorliegende Aktenlage lasse nicht zu, dass die Kammer selber einen neuen Entscheid fälle. Die genauen Umstände des ersten Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz sind nämlich noch nicht ausreichend geklärt. Der vorliegende Fall ist somit (noch) nicht spruchreif. Die Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls aufgrund eines schweren Verfahrensfehlers bedeutet letztlich nicht per se, dass sich der Gesuchsteller nicht schuldig machte.