Die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls hat aus Sicht der Kammer im Unterschied zur Auffassung des Vertreters des Gesuchstellers nicht zur Folge, dass die Kammer sogleich in der Sache selbst neu entscheidet. Ob einem Entscheid reformatorische oder kassatorische Wirkung zukommt, hängt vielmehr davon ab, ob die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt oder nicht (HEER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. A. 2014, N 19 f. zu Art. 413). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte nach Ansicht der Kammer zu Recht vor, die vorliegende Aktenlage lasse nicht zu, dass die Kammer selber einen neuen Entscheid fälle.