Der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191), der im Erwachsenenstrafverfahren statt im Jugendstrafverfahren erlassen wurde, ist aus Sicht der Kammer nach diesen Erwägungen in Übereinstimmung mit dem («neueren») Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 für nichtig zu erklären. Die Feststellung der Nichtigkeit des Strafbefehls hat aus Sicht der Kammer im Unterschied zur Auffassung des Vertreters des Gesuchstellers nicht zur Folge, dass die Kammer sogleich in der Sache selbst neu entscheidet.