Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Gesuchsteller nicht bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens geltend machte, er sei im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und folglich im falschen Verfahren sowie von einer unzuständigen Behörde be- resp. verurteilt worden. Der Strafbefehl vom 9. November 2015 (EO 15 3191), der im Erwachsenenstrafverfahren statt im Jugendstrafverfahren erlassen wurde, ist aus Sicht der Kammer nach diesen Erwägungen in Übereinstimmung mit dem («neueren») Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2019 für nichtig zu erklären.