Bei einer Verurteilung durch eine sachlich unzuständige Behörde ist mithin von einem schweren Verfahrensfehler auszugehen, der Nichtigkeit zur Folge hat. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Gesuchsteller nicht bereits im Rahmen eines Einspracheverfahrens geltend machte, er sei im Tatzeitpunkt minderjährig gewesen und folglich im falschen Verfahren sowie von einer unzuständigen Behörde be- resp. verurteilt worden.