Die Kammer teilt die Haltung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das vorliegende Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, weil der Gesuchsteller einerseits durch eine sachlich unzuständige Behörde sowie im falschen Verfahren verurteilt worden sei und ihm der Strafbefehl andererseits nicht persönlich habe eröffnet werden können. Es kann daher grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft unter Ziffer 5 ihrer Eingabe vom 30. April 2019 verwiesen werden (pag. 61 f.).