Der geltend gemachte Revisionsgrund ist in casu erfüllt und das Revisionsgesuch ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – gutzuheissen. Die Kammer teilt die Haltung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach das vorliegende Revisionsgesuch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, weil der Gesuchsteller einerseits durch eine sachlich unzuständige Behörde sowie im falschen Verfahren verurteilt worden sei und ihm der Strafbefehl andererseits nicht persönlich habe eröffnet werden können.