Das Dokument sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft und tauge nicht als Gutachten. Dies scheine auch das SEM so gesehen zu haben, werde gemäss den SEM Akten doch von allen Behörden – und im Übrigen auch von der Generalstaatsanwaltschaft – entgegen dem fraglichen Dokument das Geburtsdatum vom ________ 2000 anerkannt. Damit sei erwiesen, dass der Gesuchsteller zum Zeitpunkt der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz minderjährig gewesen sei und die Bestimmungen des Jugendstrafrechts anzuwenden (gewesen) wären (zum Ganzen pag. 117 ff.).