74 Ziff. 2). In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2019 führt der Gesuchsteller zusammengefasst aus, auf das sich bei den SEM-Akten befindliche Dokument vom 16. Dezember 2014, in dem es um eine Knochenalterbestimmung beim Gesuchsteller gehe und in welchem diesem für den Zeitraum Dezember 2014 ein wahrscheinliches Alter von 18 bis 19 Jahre attestiert werde, könne nicht abgestellt werden. Das Dokument sei aus verschiedenen Gründen mangelhaft und tauge nicht als Gutachten.