Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 5 ihrer Eingabe vom 30. April 2019 zu Recht die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls thematisiert habe. Erweise sich der Strafbefehl nach Prüfung durch die Kammer als nichtig, wovon auch aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft auszugehen sei, dürfte sich eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft erübrigen und das Revisionsgesuch könnte vom Obergericht des Kantons Bern direkt entschieden werden (zum Ganzen pag. 74 Ziff. 2).