12. In der Stellungnahme vom 3. Mai 2019 lässt der Gesuchsteller im Sinne einer Replik unter anderem ausführen, es sei infrage gestellt, ob es in casu tatsächlich einer Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft bedürfe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 5 ihrer Eingabe vom 30. April 2019 zu Recht die Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls thematisiert habe.