Bei Anwendung des Jugendstrafverfahrens sei ein erheblich milderes Urteil möglich (zum Ganzen pag. 63 Ziff. 4). Unter Verweis auf den Beschluss der 2. Strafkammer vom 10. September 2019 (SK 19 271) sei der zu Unrecht im Erwachsenenstrafrecht ergangene Strafbefehl als nichtig zu erklären (pag. 115 Ziff. 2). Aus Sicht der Generalstaatsanwaltschaft erlaube die vorliegende Aktenlage nicht, dass die Kammer selber einen neuen Entscheid fälle. Insbesondere die genauen Umstände des ersten Aufenthalts des Gesuchstellers in der Schweiz seien nur unzureichend geklärt. Die Sache sei daher zur neuen Behandlung an die Staatsan-